Neue Sportverordnung ab 13.01.

  13.01.2022
Mit Gültigkeit ab 13.01. ist eine neue Sportverodnung in Baden-Württemberg in Kraft getreten

Das Land Baden-Württemberg hat die Alarmstufe II unabhängig von den Schwellenwerten „aufgrund der ansteigenden Omikron-Welle und dem damit zu erwartenenden Anstieg der Hospitalisierungen“ bis zum 1. Februar verlängert.

Die wichtigsten Regelungen für den Sport ab 13.01.:

  • FFP2-Maskenregelung: Alle Personen ab 6 Jahren müssen in Innenräumen eine medizinische Maske tragen (FFP2-Maske oder OP-Maske).
    Personen ab 18 müssen in Innenräumen, in denen Maskenpflicht besteht eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.
    Der Sportbetrieb ist von der Maskenpflicht ausgenommen.
     
  • 2G-Pflicht für den Sport im Freien.
     
  • 2G+-Pflicht in allen Innenräumen. Ausnahmen von der damit verbundenen Testpflicht:
    • Genesene/geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung („Booster“) erhalten haben.
    • Vollständig geimpfte Personen oder Genesene mit einer nachfolgenden Impfung (letzte erforderliche Einzelimpfung liegt min. 14 Tage und max. 3 Monate zurück).
    • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind.
    • Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs-/Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule – gilt nur
      für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre und nicht während der Ferien (in den Ferien ist ein tagesaktueller negativer Antigennachweis erforderlich).
    • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis und tagesaktueller negativer Antigennachweis erforderlich)
    • Personen, für die es keine Empfehlung für eine Auffrischimpfung der STIKO gibt. Also bspw. vollständig geimpfte Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.
       
  • Digitale Prüfung des 2G+-Status.
     
  • In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur mit bis zu 50 Prozent Kapazität und maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.
     
  • Datenverarbeitung für alle Sportgruppen.
    Ausnahme: Keine Datenverarbeitung auf frei zugänglichen Anlagen → betrifft alle Sportgruppen, die nicht auf dem Sportgelände, sondern im öffentlichen Raum (Läufer, Walker, Radfahrer) stattfinden.

Die aktuelle Nutzungsregeln für den Sportbetrieb im TV Stammheim ab 13.Januar 2022.

Link  zur neuen Corona VO:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Die ab 13.01. gültige Sportverordnung

Link  zur Übersichts PDF:
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf


Eine aktuelle Entwicklung gibt es bei der Ausnahme für Kinder von 12-17 Jahren.

Die baden-württembergischen Vereine hatten sich in einem offenen Brief an unseren Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann gewandt, um darauf hinzuweisen, dass diese Regelung zu früh kommt, um allen Kindern durch ein ausreichendes Impfangebot die weitere problemlose Teilnahme am Sportbetrieb zu ermöglichen.

Hier der offene Brief an Ministerpräsident Winfried Kretschmann

In seiner Antwort hat das Land Baden-Württemberg mitgeteilt, diese Ausnahmeregelung nun bis Ende Februar zu verlängern.
Das bedeutet, dass auch diese Gruppe ab März den ganz normalen 2G+ Regelungen unterliegen soll, und nicht mehr durch die regelmäßigen Schultests ausgenommen wird.

Hier die Antwort des Ministerium für Kultus, Jugend und Sport

Der TV Stammheim empfiehlt allen Eltern, sich frühzeitig um die Impfungen für ihre Kinder von 12-17 Jahren zu kümmern, um ihnen auch ab März weiterhin die Möglichkeiten des Sporttreibens im Verein zu erhalten.

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